- Handlungsgehilfe
- Hạnd|lungs|ge|hil|fe 〈m. 17〉 kaufmänn. Angestellter, der in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmänn. Dienste gegen Entgelt angestellt ist; Sy Handelsgehilfe
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Hạnd|lungs|ge|hil|fe, der (Rechtsspr.):kaufmännischer Angestellter.* * *
Handlungsgehilfe,kaufmännischer Angestellter, ein Angestellter, der in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt angestellt ist, z. B. der Buchhalter, Verkäufer, Einkäufer, Handlungsreisende (Geschäftsreisende). Das Recht der Handlungsgehilfen ist in den §§ 59 ff. HGB geregelt. Nach dem Sprachgebrauch ist der Handlungsgehilfe Kaufmann, nach dem Gesetz ist er es nicht, weil er nicht selbstständig ist, sondern abhängig arbeitet. Das Recht des Handlungsgehilfen ist deshalb heute ein Teil des Arbeitsrechts. Der Handlungsgehilfe darf in dem Handelszweig seines Arbeitgebers keine eigenen Geschäfte machen und nicht nebenher ein anderes Handelsgewerbe betreiben. Bei Verstößen ist der Inhaber des Handelsgeschäfts schadensersatzberechtigt. Ordentliche und außerordentliche Kündigung sind wie bei anderen Arbeitnehmern möglich. Eine Beschränkung des Handlungsgehilfen für die Zeit nach seinem Ausscheiden, z. B. Nichtannahme einer Stellung bei der Konkurrenz (Wettbewerbsverbot), kann nur durch schriftlichen Vertrag und auf höchstens zwei Jahre erfolgen. Für die Dauer der Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots kann der Handlungsgehilfe eine Entschädigung (»bezahlte Karenz«) verlangen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der zuletzt bezogenen vertraglichen Leistungen beträgt. (Erfüllungsgehilfe)In Österreich fallen Handlungsgehilfen unter den Geltungsbereich des Angestelltengesetzes. Sie verrichten vorwiegend kaufmännische Dienste (§ 1 Absatz 1). Die Abgrenzung zu nichtkaufmännischer Tätigkeit sieht der Oberste Gerichtshof in einer »gewissen kaufmännischen Ausbildung und Geschicklichkeit«. Das schweizerische Recht kennt den besonderen Begriff des Handlungsgehilfen nicht. Es gelten die allgemeinen Regeln über den Arbeitsvertrag (Art. 319 ff. OR) sowie gegebenenfalls die besonderen Bestimmungen für Handelsreisende.* * *
Hạnd|lungs|ge|hil|fe, der (Rechtsspr.): kaufmännischer Angestellter.
Universal-Lexikon. 2012.